In diesem Artikel lesen Sie,
- wieso Berufsgeheimnisträger die Open Telekom Cloud ohne Bedenken nutzen können,
- wie sich die Telekom zum Geheimnisschutz nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet und
- wie die Open Telekom Cloud höchsten Sicherheitsstandards gerecht wird.
Von Ärzten über Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bis hin zu Journalisten – all diese Berufsgruppen haben eines gemeinsam: sie zählen zu den sogenannten Berufsgeheimnisträgern. In den Berufen herrscht Schweigepflicht, sprich: Es ist verboten, anvertraute Geheimnisse an Dritte weiterzugeben. Das können bei Ärzten zum Beispiel Informationen über ihre Patienten sein. So ist in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) festgeschrieben, dass Daten von Patienten oder Mandanten von Berufsgeheimnisträgern besonders zu schützen sind. Verstöße gegen die Verpflichtungen können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Neue Technologien wie die Cloud ließen sich daher von Berufsgeheimnisträgern lange nicht ohne Weiteres nutzen – und damit auch die Vorteile von Cloud Computing nicht. Ein Outsourcing der Daten war praktisch unvorstellbar. Erst mit der Neuregelung des § 203 StGB im Jahr 2017 wurde Berufsgeheimnisträgern die Inanspruchnahme externer IT-Dienstleistungen wie Cloud-Services erleichtert.