Erst Safe Harbor, jetzt Privacy Shield – der europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Abkommen zum Thema Datenschutz zwischen den USA und Europa gekippt. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen, denn nun müssen Unternehmen bei der Wahl ihres Cloud-Anbieters ganz genau hinsehen. Wer personenbezogene Daten bei einem Anbieter aus Übersee verarbeitet, kann sich nicht mehr auf Privacy Shield berufen, das die Einhaltung europäischer Datenschutzstandards auch außerhalb der EU sicherstellen sollte.
Doch die Compliance-Standards von Cloud-Anbieter richtig einzuschätzen, ist für Unternehmen oftmals eine echte Herausforderung. Eine Orientierungshilfe bietet beispielsweise der C5-Kriterienkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Der Katalog listet Kriterien, die Cloud-Anbieter erfüllen sollten, um sichere Datenverarbeitung gemäß DSGVO zu ermöglichen. Laut der aktuellen Version BSI C5:2020 müssen Cloud-Provider außerdem zwei neue Bereiche von Sicherheitskriterien nachweisen. Der Bereich „Produktsicherheit“, abgeleitet aus dem 2019 in Kraft getretenen EU Cybersecurity Act, berücksichtigt Anforderungen, wie Nutzer Cloud-Dienste einsetzen, statt nur – wie bisher – die Sicherheit der Cloud-Plattformen selbst zu betrachten.
Darüber hinaus müssen Cloud-Anbieter mit Einführung des Bereichs „Umgang mit Ermittlungsanfragen staatlicher Stellen“ nun nachvollziehbar nachweisen, wie sie mit staatlichen Anfragen zur Herausgabe von Daten umgehen. Ein Kriterium, das US-Anbieter nach dem EuGH-Urteil aktuell nicht erfüllen können, weil sie unabhängig von dem Standort ihrer Rechenzentren an US-Recht gebunden sind.
Die Open Telekom Cloud, das Public-Cloud-Angebot der Telekom, unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Unternehmen können daher zweifelsfrei Daten in der Open Telekom Cloud DSGVO-konform verarbeiten.