Mit der Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I erleichtert die Open Telekom Cloud das sichere Speichern von Sozialdaten.
In diesem Artikel lesen Sie,
- wieso Sozialdaten besonders gut geschützt werden müssen,
- wie die Telekom dieser Anforderung mit der Verpflichtung zum Sozialgeheimnis nachkommt
- und weshalb Träger von Sozialleistungen die Open Telekom Cloud bedenkenlos nutzen können.
Damit Sozialversicherungsträger wie gesetzliche Krankenversicherungen, Rentenversicherungen, Arbeitsämter, Unfallversicherungen, Pflegekassen und Sozialämter ihre Arbeit machen können, benötigen sie viele personenbezogene und zum Teil sensible Daten ihrer Versicherten. Die Sozialleistungsträger erheben personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum, aber auch Informationen wie die Rentenversicherungs- oder Steueridentifikationsnummer, um ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. Dabei handelt es sich um sogenannte Sozialdaten. Das sind personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die der Gesetzgeber als besonders schützenswert einstuft und die daher unter das Sozialgeheimnis nach § 35 Sozialgesetzbuch I (SGB I) fallen. „Die Gesetze geben vor, dass Sozialversicherungsträger die bei ihnen gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten nur in einem sehr engen und zweckgebundenen Rahmen verarbeiten dürfen und diese Daten durch entsprechend hohe technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen“, sagt Antje Rom, spezialisierte Syndikusrechtsanwältin und Rechtsanwältin beim Konzern Deutsche Telekom. Sie müssen die sensiblen Informationen im Zuge der Datenverarbeitung vor unerlaubtem Zugriff und Missbrauch schützen und dürfen diese nur an befugte Personen weitergeben.