In diesem Artikel lesen Sie,
- welche Branchen zu den Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) zählen und welchen Risiken sie ausgesetzt sind,
- was sich mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ändert,
- warum auch Zulieferer und Dienstleister KRITIS-Anforderungen genügen müssen und was es zu beachten gilt.
„Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“: So definiert die Bundesregierung Kritische Infrastrukturen in ihrer KRITIS-Strategie und stufte in der Vergangenheit neun Sektoren als unverzichtbar für das gesellschaftliche Zusammenleben ein: die Nahrungsmittel-, Energie- und Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Transport und Verkehr, den Staat und die Verwaltung, IT und Telekommunikation, Medien und Kultur ebenso wie das Finanz- und Versicherungswesen. Mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG 2.0), das im Mai 2021 in Kraft getreten ist, kommt zusätzlich der Bereich Entsorgung hinzu. Für Unternehmen und Organisationen aus diesen Bereichen gilt: Ausfälle sind kaum oder gar nicht tolerierbar, zumindest sobald die betreffenden Betriebe definierte Schwellenwerte für die Versorgung einer größeren Anzahl an Bürgerinnen und Bürger überschreiten.
Für die KRITIS-Betreiber bedeutet das wiederum, dass ihre Infrastrukturen aufgrund der lebenswichtigen Bedeutung für Menschen und Gesellschaft besonders verletzlich sind. Und dass sie diese besonders schützen müssen. Zu den größten Bedrohungen für Kritische Infrastrukturen zählt das Bundesministerium des Inneren (BMI) Naturereignisse wie Stürme, Brände oder Erdbeben, ebenso technisches und menschliches Versagen. Auch Anschläge, Kriminalität und Krieg gehören zu den Gefahren, die KRITIS-Betreiber in ihren Risikoanalysen, bei Präventions- und Schutzkonzepten berücksichtigen müssen.